Tomburg 2018: 150 Jahre im Eigentum der Stadt Rheinbach

Die Tomburg feiert einen Jahrestag der besonderen Art: seit 150 Jahren ist sie Eigentum der Stadt Rheinbach. Der Übergang des Eigentums erfolgte nach rd. vier Monaten im Januar 1868.

»Von ihm [Julius Peter Bemberg] wurd[e] 1867 die früher ja stets zu Flamersheim gehörige Tomburg wieder angekauft aber am 8. Januar 1868 der 1/2 Stunde entfernt liegenden Stadt Rheinbach geschenkt.« schreibt Paul Eberhard v. Bemberg-Flamersheim 1892 in seiner handschriftlich verfassten Chronik. Julius Peter Bemberg war sein Vater, der am 23.09.1884 in den preußischen Adelsstand erhoben wurde. Seitdem führt die Familie den Namen ›von Bemberg-Flamersheim‹. Dessen Mutter bzw. die Großmutter von Paul Eberhard, die früh verwitwete Lina Bemberg, hatte bereits 1861 Flamersheim und Ringsheim ohne die Tomburg erworben.

Im Jahr zuvor hatte Julius Peter Bemberg in einem Brief v. 17. Oktober 1867 an »Herrn Bürgermeister Ness, Hochwohlgebohrener zu Rheinbach« die Tomburg als Schenkung angeboten, nachdem er selber sie erst im Mai 1867 dem Grafen von der Schulenburg abgekauft hatte. Sein Interesse sei, »dieses Denkmal alter Zeiten dem Kreise Rheinbach und der ganzen Gegend zu erhalten.« Er räumte ein, dass es eigentlich seine Aufgabe sei, für den Erhalt des Denkmales zu sorgen, aber obwohl es »in meiner Hand liegt, diesen Plan auszuführen«, möchte er »diese Sache in bessere oder richtiger die besten Hände legen«.
Allerdings stellte er vier Bedingungen:

Julius Peter von Bemberg-Flamersheim, in der Uniform des Preußischen Herrenhauses, in das er für die Jahre 1891–1903 persönlich berufen wurde. Ab 1855 war es die Erste Kammer des Preußischen Landtags nach der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Quelle: LinkExt www.bemberg.net, mit freundlicher Genehmigung von Johannes Bemberg)

  • Burg und Berg müssen zusammen gehalten werden: »Die Stadt Rheinbach darf die Ruine Tomburg nebst dem umliegenden Areal nicht weiter verkaufen oder verschenken und sorgt dafür, daß das Areal, wie es jetzt zugehörig ist, auch später zugehörig bleibt.«
  • Verpflichtung zu Instandhaltung: »Sollten sich an der Ruine selbst Schäden zeigen, die einen völligen Einsturz befürchten laßen, so ist dies durch eine Ausbesserung möglichst zu lindern.«
  • Eine Zuwegung und ihre Instandhaltung: »Die neue Besitzerin läßt im Laufe des Jahres 1868 einen möglichst bequemen Fußweg machen vom Fuße  des Berghanges bis zur Ruine und verpflichtet sich, denselben auf ferner in gutem Zustand zu erhalten.«
  • Bänke für die Besucher: »Auf der Fläche des Tombergs sind (…) zwei einfache solide Bänke anzubringen und auch eine feste Umzäunung als Schutz gegen die schroff anstoßenden Steinbrüche aufzustellen. Beides ist auch ferner zu erhalten.«

Schon eine Woche später verhandelt der Stadtrat am 24. Oktober 1867 unter dem Vorsitz von Bürgermeister Ness das Angebot und fasste folgenden Beschluß: »Die Stadtvertretung acceptirte mit bestem Danke und vollster Anerkennung der uneigennützigen Bestrebungen des Herrn Bemberg das angebotene Geschenk unter den (…) angegebenen Bedingungen und ermächtigte den Vorsitzenden [Bürgermeister Ness] mit Herrn Bemberg Vertrag abzuschließen.«
(Quelle: Protokollbuch des Gemeinderates der Stadt Rheinbach v. 24.10.1867, S. 20f. Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Regierung Cöln Nr. 659 Gemeinderatsprotokoll der Stadt Rheinbach v. 24.10.1867 mit einer Abschrift des Angebotsschreibens v. 17.10.1867.)

Zuvor jedoch musste auf dem ‹Dienstweg‹ die Annahme der Schenkung durch die königliche Regierung in Köln genehmigt werden. Also beantragte Bürgermeister Ness schon zwei Tage später bei Landrat Wolff in Rheinbach die erforderliche Genehmigung. Nachdem dieser den Antrag am 29. Oktober 1867 an die kgl. Regierung weiter geleitet hatte, genehmigte diese wiederum in einer Verfügung vom 09. November 1867 die Annahme der Schenkung. Wie Paul Eberhard v. Bemberg-Flamersheim in seiner Chronik berichtet, wurde der Schenkungsvertrag im Januar 1868 abgeschlossen, als Datum nennt er den  8. Januar 1868. Das Original des Vertrages gilt als verschollen; eine Abschrift scheint nicht zu existieren.